III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: 1. Die Schadenersatzforderung von F.________ in der Höhe von CHF 9'417.40 wird abgewiesen. Soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Belegung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Genugtuungsforderung von F.________ wird abgewiesen. 3. Die Genugtuungsforderung von D.________ wird abgewiesen. 4. Die Genugtuungsforderung von H.________ wird abgewiesen. 5. Die Genugtuungsforderung von G.________ wird abgewiesen.