4 unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 11'764.30 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 29'033.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'000.00 an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8'146.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.