Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Mai 2020 (PEN 19 204) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: soweit weitergehend die Genugtuungsforderungen abgewiesen (Urteilsdispositiv Ziff. II.6) und für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. II.7). II. B.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am 26.02.2015 in N.________,