Der Generalstaatsanwaltschaft und den Straf- und Zivilklägern wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 (pag. 1328 ff.) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. März 2021 (pag. 1333 ff.) fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Die Stellungnahme der Privatklägerschaft folgte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. April 2021 (pag. 1348 ff.). Mit Verfügung vom 12. April 2021 (pag. 1363 ff.) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Die Replik des Beschuldigten folgte nach einmaliger Fristerstreckung am 25. Mai 2021 (pag. 1373 ff.).