Gleichzeitig stellte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, innert 20 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 1232 ff.). Mit Eingabe vom 3. November 2020 (pag. 1248) gab der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens bekannt. Die Privatklägerschaft teilte mit Schreiben vom 4. November 2020 (pag. 1250) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde.