2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben. IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Advokat B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 24 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Obergericht des Kantons Solothurn (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. September 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 15. Dezember 2022) Die Präsidentin i.V.: