unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'682.40 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8’046.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'514.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt.