17 Abs. 1 Bst. f PKV) anzusetzen. Hinzuzurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen 22 Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von insgesamt CHF 181.32 sowie ein Reisezuschlag von CHF 225.00 (vgl. Ziff. 21.1 hiervor). Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 4'514.05, welcher dem Beschuldigten als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten ist. VI. Verfügungen 22. Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.