Seitens der Verteidigung wurden im Rahmen des Parteivortrags im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht, wie bereits vor der Vorinstanz (pag. 330 ff.). Analog dem erstinstanzlichen Verfahren sind der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich sowie die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich einzustufen. Der aktenkundige Aufwand der Verteidigung hielt sich denn auch in Grenzen. Angesichts dieser Umstände erachtet es die Kammer als angemessen, die Entschädigung im unteren Drittel des Tarifrahmens für das Rechtsmittelverfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst.