Das Berufungsverfahren wurde mündlich geführt, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtete. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden sodann diverse Unterlagen eingeholt und der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 330 ff.). Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden. Seitens der Verteidigung wurden im Rahmen des Parteivortrags im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht, wie bereits vor der Vorinstanz (pag.