Advokat B.________ macht mit Honorarnote vom 28. September 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'041.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 468 ff.). Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, wobei die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge, soweit nicht gutgeheissen, weitestgehend wiederholt wurden (pag. 279 ff.). Das Berufungsverfahren wurde mündlich geführt, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtete.