Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von insgesamt CHF 396.47 sowie zwei Reisezuschläge von je CHF 225.00 (in analoger Anwendung von Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht; vgl. auch Art. 10 PKV, wonach für einen ganzen Reisetag ein Zuschlag von CHF 300.00 zu gewähren ist).