und die im Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge wurden im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend wiederholt (pag. 140 ff.; pag. 183 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung schliesslich gut drei Stunden (pag. 199 ff.). Nach dem Gesagten ist die Entschädigung im unteren Drittel des Tarifrahmens anzusetzen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von insgesamt CHF 396.47 sowie zwei Reisezuschläge von je CHF 225.00 (in analoger Anwendung von Ziff.