Der Aktenumfang ist schliesslich mit rund 200 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar. Auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand schliesst die Kammer insbesondere mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen auf einen unterdurchschnittlichen Fall. Die Einsprachebegründung war dreieinhalb Seiten lang (pag. 117 ff.), die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugen dauerten insgesamt gut drei Stunden (pag. 37 ff.) und die im Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge wurden im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend wiederholt (pag.