21 Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens kann von einem höchstens durchschnittlichen Fall ausgegangen werden. Der äussere Ablauf des Vorfalls war unbestritten und das Prozessthema war sehr übersichtlich und wies – abgesehen von der Frage des Wissens des Beschuldigten um seinen damaligen Zustand – wenig Komplexität auf. Der Aktenumfang ist schliesslich mit rund 200 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar.