Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend bewegte sich die strafrechtlich zu befürchtende Sanktion für das vorgeworfene Delikt im Bagatellbereich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO (vgl. Strafbefehl vom 29. Juli 2020 [Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00], erstinstanzliches Urteil vom 10. November 2021 [Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00]). Dementsprechend erachtete es die Vorinstanz denn auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO).