geltend (pag. 211 ff.). Die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung bewegt sich zwar innerhalb des Tarifrahmens der PKV, der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache sind indes als unterdurchschnittlich sowie die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten.