41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Mit Honorarnote vom 10. November 2021 machte Advokat B.________ für das erstinstanzliche Verfahren Parteikosten von insgesamt CHF 10'120.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; exkl. Verhandlung vom 10. November 2021 und Nachbesprechung) geltend (pag.