20 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen.