19. Fazit Wie unter Ziff. 8. hiervor bereits erwähnt, ist gemäss vorliegendem Strafbefehl vom 29. Juli 2020 lediglich die direktvorsätzliche Tatbegehung angeklagt. Eine solche liess sich indes nicht erstellen und es ist von einer höchstens fahrlässigen Begehung auszugehen (vgl. Ziff. 18.2 hiervor). Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen. V. Kosten und Entschädigungen