17. hiervor). Unter den gegebenen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, namentlich der Pflicht zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt, nicht erkannte, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befand. Unter diesen Umständen kann ihm auf der Wissensseite denn auch nicht angelastet werden, er habe den Erfolg, namentlich das Fahren in fahrunfähigem Zustand, in Kauf genommen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist demzufolge höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG).