Der Beschuldigte hatte bereits Erfahrung mit den besagten Medikamenten. Er wurde hinsichtlich Dosierung, Einnahmezeitpunkt und Wirkungsweisen ferner von Dr. med. M.________ aufgeklärt und sie wurden ihm trotz seiner übrigen regelmässig einzunehmenden Medikamente verschrieben bzw. abgegeben. Es war indessen weder ihm noch seiner behandelnden Hausärztin bekannt, dass der Beschuldigte bereits im hier fraglichen Zeitpunkt (6. November 2019) an einer chronischen Niereninsuffizienz litt. Eine solche kann – gemäss Ausführungen des IRM – zu einem verlangsamten Abbau der fraglichen Medikamente führen.