Die Wahrnehmungen der Zeugen bestätigen diese Feststellungen, welche den Beschuldigten als verwirrt, desorientiert, abwesend, schläfrig und mithin «wie betrunken» erlebt haben. Der Beschuldigte fuhr damit unter Einfluss von Medikamenten, welche eine relevante Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit bewirkten und schliesslich zu einem (wenn auch leichten) Unfall führten. Der Beschuldigte war mithin fahrunfähig und der objektive Tatbestand von Art. 31 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist damit erfüllt. 18.2 Subjektiver Tatbestand