Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren Wirkung auf die Fahrfähigkeit zu informieren. Überdies besteht im Allgemeinen eine Pflicht der Fahrzeugführer zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 91 N 38). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.