Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit schliesslich darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung wach zu bleiben, und dennoch (weiter- )fährt. Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren Wirkung auf die Fahrfähigkeit zu informieren.