18 BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.5 und 1.4.2; 6B_743/2012 vom 14. Februar 2013, E. 1.1). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit schliesslich darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug führt.