So kann die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Die Fahrunfähigkeit im konkreten Fall kann etwa auf Grund des äusseren Verhaltens des Fahrzeuglenkers, namentlich auf Grund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder besonderes sorglosen und leichtsinnigen Fahrweise nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3). In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits mit Vorsatz (inklusive Eventualvorsatz), andererseits auch fahrlässig erfüllt werden.