2015, N 27 zu Art. 31). Ist die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den Zustand einer Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden, ist nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit erstellt worden ist (Urteil des BGer 6B_582/2009 vom 5. September 2009 E. 3.5). So kann die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen.