Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchtigen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (vgl. FAHRNI/HEIM- GARTNER, a.a.O., N 27 zu Art. 91). Grundsätzlich ist für den Nachweis der Fahrunfähigkeit bei in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgeführten Substanzen wie Arzneimitteln (z.B. Schlaf- oder Schmerzmittel) eine Begutachtung durch ein Rechtsmedizinisches Institut erforderlich (vgl. dazu FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 40 zu Art. 55 sowie auch WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 27 zu Art. 31).