SR 741.11]). Dabei muss die Gesamtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.1). Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, sein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., N 21 zu Art. 91). Der Begriff «Fahrunfähigkeit» bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Fahrzeugführers und nicht auf sein Verhalten während der Fahrt (FAHRNI/HEIMGART- NER, a.a.O., N 21 f. zu Art. 91; vgl. dazu auch das Urteil des BGer 6B_999/2017 vom