17 Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmitteloder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).