Ebensowenig ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im hier fraglichen Zeitpunkt bekannt war, dass er an einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium 4 litt. Der Beschuldigte durfte damit davon ausgehen, dass er auch an diesem Tag fahrfähig war. IV. Rechtliche Würdigung 16. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine vorsätzliche Tatbegehung nicht erstellen lasse und nur eine solche angeklagt sei. Wenn Fahrlässigkeit angenommen werde, müsse genau erklärt werden, wie sich eine solche zusammensetze (pag. 347).