Da der eigentliche Grund für die vorhandene Fahrunfähigkeit bzw. deren konkrete Ursache nicht bewiesen werden muss, kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschuldigte zusätzlich zur pharmakologischen Wirkung der Medikamente im Blut an einem medizinischen Problem gelitten hat, wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise anfügt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 18:45 Uhr von Zuhause losfuhr. Der Weg vom Wohnort in O.________ bis zum Restaurant «P.________» in Burgdorf beträgt rund 46 Minuten und die Fahrt nach Hindelbank rund 10 Minuten.