Dieser Zustand ist als Folge des vorangehenden Konsums von sedierendem Schlafmittel bzw. eines Mischkonsums mit einem ebenfalls sedierenden Antiallergikums entstanden. Da der eigentliche Grund für die vorhandene Fahrunfähigkeit bzw. deren konkrete Ursache nicht bewiesen werden muss, kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschuldigte zusätzlich zur pharmakologischen Wirkung der Medikamente im Blut an einem medizinischen Problem gelitten hat, wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zur Last gelegt wird.