15. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Im Ergebnis ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte am 6. November 2019 um ca. 19:45 Uhr und damit auch während der vorangehenden Autofahrt in einem Zustand befunden hat, der es ihm nicht ermöglichte, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Zustand ist als Folge des vorangehenden Konsums von sedierendem Schlafmittel bzw. eines Mischkonsums mit einem ebenfalls sedierenden Antiallergikums entstanden.