Im Bericht von Dr. med. M.________ wurde noch ausgeführt, dass der Beschuldigte Cettalerg und Zolpidem bereits früher benutzt bzw. von ihrem Vorgänger (als Reserve) erhalten habe (pag. 34). Bei bekannten Problemen bzw. relevanten Nebenwirkungen wären diese Medikamente kaum erneut verschrieben bzw. abgegeben worden. Aufgrund der gegebenen Umständen ist demnach naheliegend, dass der Beschuldigte davon ausging, die pflichtgemässe Einnahme der beiden Medikamente führe zu keinen unerwünschten Nebenwirkungen bzw. zu einer verlängerten Wirkdauer/einem verlangsamten Abbau.