Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigten (erstmals) zu Protokoll, dass er eine Nieren- und Leberinsuffizienz habe. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt (pag. 336, Z. 37 ff.). Im Spital habe man ihn auf «Leber und Niere durchgecheckt» (pag. 342, Z. 22). Er habe das mit der Leber zwar gewusst (pag. 342, Z. 43 f.), die Niereninsuffizienz Stadium 4 sei aber weder ihm noch Frau Dr. med. M.________ bekannt gewesen (pag. 342, Z. 33 ff.). Hierfür sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen.