342, Z. 1 ff.]). Es kann entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich Einnahme und Wirkungsweisen der beiden Medikamente genügend informiert bzw. sensibilisiert war, zumal ihm diese auch bereits in der Vergangenheit verschrieben resp. abgegeben wurden. Der Beschuldigte konnte zwar den genauen Einnahmezeitpunkt der beiden Medikamente nicht mehr nennen, gab jedoch konstant zu Protokoll, dass er sowohl Cettalerg wie auch Zolpidem gemäss Anweisung seiner Hausärztin eingenommen habe (pag. 70, Z. 194 und Z. 202 f.; pag. 71, Z. 205 ff. und Z. 213 ff.; pag. 201, Z. 40 ff.; pag. 205, Z. 35 ff.;