Dem Arztbericht ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 5. November 2019 ausführlich über mögliche Nebenwirkungen auf den Strassenverkehr sowie über die Einnahme informiert worden sei (pag. 34 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, von seiner Ärztin hinsichtlich der beiden Medikamente aufgeklärt worden zu sein, insb. auch über deren allfälligen Einfluss auf die Fahrfähigkeit (pag. 72, Z. 240 ff., pag.