Für die Frage des Zustandes des Beschuldigten resp. den Grad der Verwirrtheit spielt es letztlich denn auch keine Rolle, ob anlässlich des Unfalls überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Geringfügigkeit des entstandenen Schadens lässt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nämlich nicht zwingend auf eine «kleine Verwirrtheit» schliessen. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich Zustand des Beschuldigten auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen abgestellt werden.