Insofern vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts an den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin J.________ und der beiden Polizisten zu ändern, wonach er anlässlich des besagten Vorfalls bzw. kurz nachher einen verwirrten, schläfrigen bzw. desorientierten Eindruck gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten hat ferner auch die unbekannte Drittperson («der Pole») den Beschuldigten als betrunken eingeschätzt («du besoffen, du besoffen», pag. 67, Z. 77). Für die Frage des Zustandes des Beschuldigten resp.