Es könne nicht sein, dass er ihm (dem Beschuldigten) unterstellen wolle, dass er (der Beschuldigte) geistig nicht mehr ganz sei und neben den Schuhen. Das Formular sei später ausgearbeitet worden zwischen den beiden Polizisten. Das sei ein Team und die würden zusammenhalten wie «Pech und Schwefel» (pag. 204, Z. 29 ff.). Die Einschätzung der Zeugen, wonach er verwirrt und desorientiert gewesen sei, konnte der Beschuldigte «nicht nachvollziehen» (pag. 69, Z. 142). Hinsichtlich der Zeugin J.________ gab er zudem an, diese sei wahrscheinlich vom unbekannten Mann «aufgescheucht» worden. Sie habe wahrscheinlich nicht von sich aus gedacht, dass er besoffen sei (pag. 67, Z. 80 ff.).