204, Z. 19 ff.; pag. 204, Z. 33 ff.) oder beinhalteten nicht substantiierte Kritik an der Analyse des IRM, wonach die Analyse der Blutprobe zu lange gedauert habe, das Blut zu wenig gedreht worden sei, sich die Blutproben aufgrund des zu langen Wartens hätten verändern können (pag. 203 Z. 20 ff.) sowie dass die Relevanz des Ausschlags der gefundenen Wirkstoffe falsch interpretiert worden sei (pag. 203, Z. 27 ff.). Hinsichtlich der beiden Polizisten gab der Beschuldigte etwa zu Protokoll, der eine Polizist habe «ja ein bisschen Gedächtnisschwund» (pag. 68, Z. 103), er habe ja nicht einmal erklären können, was er unter Verwirrtheit verstehe (pag. 69, Z. 144).