13 Z. 6). Er enervierte sich ferner darüber, dass bei der Zeugin J.________ – die nota bene nicht am Unfallgeschehen beteiligt war – kein Alkoholtest gemacht wurde (pag. 204, Z. 22). Die Ausführungen des Beschuldigten bestanden mehrheitlich aus Gegenangriffen und Beschuldigungen an die Adresse der drei Zeugen (bspw. pag. 69, Z. 143 ff.; pag. 204, Z. 19 ff.;