Insgesamt kann somit auch darauf abgestellt werden. Den Aussagen des Beschuldigten kann zwar nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, er sah sich indes während des gesamten Vorfalls als Opfer polizeilicher Willkür und den (angeblich falschen) Anschuldigungen von Drittpersonen (Zeugin J.________ und die unbekannte Person, die ihn als besoffen bezeichnet haben soll) ausgesetzt. Er versuchte durchwegs, sich selbst bzw. sein Verhalten zu rechtfertigen und aggravierte in Bezug auf einzelne Aspekte seiner Aussagen. So gab er anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz erstmals zu Protokoll, dass die Zeugin J.________ «ein paar Cüpli» getrunken habe (pag. 204, Z. 22; pag. 205,