Ich dachte dann, ich habe mich wohl getäuscht», pag. 38, Z. 48 f.) und ihre Schilderungen zum Vorfall und die Wahrnehmungen in Bezug auf den Zustand des Beschuldigten denjenigen der beiden Polizisten entsprachen. Gründe, weshalb die Zeugin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind keine ersichtlich. Insgesamt kann somit auch darauf abgestellt werden.