Ob die Ausführung der Zeugin J.________, wonach der Beschuldigte beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs zuerst noch ein paar Mal vorwärts in ihr Auto gefahren sei, den Tatsachen entspricht, kann vorliegend offenbleiben, zumal dieser Umstand nur ein Nebengeschehen betrifft und sich heute nicht mehr abschliessend beurteilen lässt. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugin aber glaubhaft, da sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete (der Beschuldigte habe nicht getorkelt; pag. 39, Z. 81 f.), auch selbstkritische Aussagen machte («Herr A.________ musste einen Alkoholtest machen, der war negativ. Ich dachte dann, ich habe mich wohl getäuscht», pag.