Dies umso mehr, als das Vorliegen eines solchen Protokolls – wie es der Beschuldigte in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete – nicht bewiesen werden konnte. Ein solches wurde gemäss Versicherung denn auch nie eingereicht (pag. 128). Ob die Ausführung der Zeugin J.________, wonach der Beschuldigte beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs zuerst noch ein paar Mal vorwärts in ihr Auto gefahren sei, den Tatsachen entspricht, kann vorliegend offenbleiben, zumal dieser Umstand nur ein Nebengeschehen betrifft und sich heute nicht mehr abschliessend beurteilen lässt.