_ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 17. November 2020 (pag. 37 ff.) die von der Polizei gemachten Feststellungen, wonach der Beschuldigte trotz des negativen Alkoholtests auf sie einen komischen Eindruck gemacht habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er verwirrt gewesen sei (pag. 38, Z. 32 ff.). Er sei nicht torkelnd, aber geistig abwesend gewesen (pag. 39 Z. 81 f.). Dass sie die Polizei gerufen habe, weil der Beschuldigte sich geweigert habe, ein Unfallprotokoll auszufüllen, erscheint glaubhaft. Dies umso mehr, als das Vorliegen eines solchen Protokolls – wie es der Beschuldigte in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete – nicht bewiesen werden konnte.