Dieser Umstand spricht, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dafür, dass der Beschuldigte äusserliche Anzeichen einer Fahrunfähigkeit aufwies, ansonsten wohl kaum weitergehende Massnahmen zur Abklärung der Fahrunfähigkeit eingeleitet worden wären. Das müde Erscheinungsbild und das weitere Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Unfallaufnahme sowie dessen wirren Angaben zu seinem Fahrtweg und zu seinem Hund, sind als weiteres Indiz für die sedierende Wirkung der Medikamente und die vorliegende Verwirrtheit des Beschuldigten und die damit zusammenhängende Fahrunfähigkeit heranzuziehen. Die Zeugin J.________ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 17. November 2020 (pag.